Ein privater Eigentümer hatte in einer Anzeige seine Wohnung zum Verkauf mit der ausdrücklichen
Bezeichnung „von Privat“ angeboten und in der Anzeige seine Telefonnummer angegeben. Das OLG Karlsruhe war der Meinung, dass in diesem Fall in der Angabe der Telefonnummer die ausdrückliche
Einwilligung des Eigentümers mit Telefonanrufen von Kaufinteressenten zu sehen sei. Auch Makler könnten anrufen, wenn Sie tatsächlich für einen Kunden eine derartige Wohnung suchen würden. Die
Anrufe von Maklern ohne eigenes Kundeninteresse dagegen seien von dieser Einwilligung nicht gedeckt.