Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Nach der Energieeinsparverordnung müssen in der Werbung für ein Objekt bestimmte Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch gemacht werden. Ob die Verpflichtung auch den Makler selbst trifft, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das LG Würzburg hat nun entschieden, dass der Makler sehr wohl auch selbst in einer von ihm geschalteten Anzeige verpflichtet ist, die von der Energieeinsparverordnung vorgegebenen Angaben zu machen. Erfüllt er diese Pflicht nicht, handele er selbst - und nicht nur der Eigentümer des beworbenen Objektes – wettbewerbswidrig und könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Im Übrigen seien Verstöße gegen die Energieeinsparverordnung immer spürbar und könnten deswegen immer verfolgt werden.
LG Würzburg, Urteil vom 10.9.2015 - Az. 1 HKO 1046/15
Rechtstipp:
Die Rechtsansichten der Gerichte zur Frage der Haftung des Immobilienmaklers sind momentan geteilt. Es stellt daher sowohl für den Abmahnenden als auch für den Abmahner ein Risiko wegen dieser Verletzung vorzugehen. Im Folgenden haben wir eine kleine Übersicht, der zu dieser Streitfrage ergangenen Urteile, erstellt.
Die Informationspflicht (und damit die Haftung) des Maklers
wurde bejaht von
OLG Hamm, Urteile vom 30.8.2016 - 4 U 137/15 und 4 U 8/16
LG Bayreuth, Urteil vom 28.04.2016 - 13 HK O 57/15
LG München I, Urteile vom 16.11.2015, Az. 4 HKO 6347/15 und
vom 29.10.2015, Az. 2 HKO 3089/15
LG Tübingen, Urteil vom 19.10.2015, Az. 20 O 53/15
LG Traunstein, Urteil vom 12.2.2016, Az. 1 HKO 3385/15
Eine Informationspflicht des Maklers wurde verneint von
LG Bielefeld, Urteil vom 6.10.2015, Az. 12 O 60/15
LG München II, Urteil vom 3.12.2015; Az. 2 HKO 3089/15
LG Münster, Urteil vom 25.11.2015; Az. 0 21 O 87/15
LG Gießen, Urteil vom 11.9.2015; Az. 8 O 7/15
LG München II, Urteil vom 3.12.2015, Az. 2 HKO 3089/15