In dem Internetportal „Immobilienscout 24“ wurden Wohnungen als „provisionsfrei“ angeboten. Das LG
Neuruppin hielt dies für wettbewerbswidrig, weil durch Gesetz seit dem 1.6.2015 verboten sei, eine Provision zu fordern, wenn bereits der Vermieter einen Vermittlungsauftrag erteilt hat. Die
Werbung mit Selbstverständlichkeiten jedoch sei unzulässig weil irreführend. Diese irreführende Angabe sei deswegen relevant, weil sie mögliche Interessenten anlocken, sich mit diesen
Werbeangeboten auseinanderzusetzen. Bereits dieses sei ein maßgeblicher kaufmännischer Vorteil für den Werbenden.