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LG Neuruppin: Wohnräume „provisionsfrei“

Autor: Dr. Peter Schotthöfer



In dem Internetportal „Immobilienscout 24“ wurden Wohnungen als „provisionsfrei“ angeboten. Das LG Neuruppin hielt dies für wettbewerbswidrig, weil durch Gesetz seit dem 1.6.2015 verboten sei, eine Provision zu fordern, wenn bereits der Vermie­ter einen Vermittlungsauftrag erteilt hat. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten jedoch sei unzulässig weil irreführend. Diese irreführende Angabe sei deswegen re­levant, weil sie mögliche Interessenten anlocken, sich mit diesen Werbeangeboten auseinanderzusetzen. Bereits dieses sei ein maßgeblicher kaufmännischer Vorteil für den Werbenden.

 

LG Neuruppin vom 14.2.2018; Az. 6 U 37/17

WRP 2018, S. 754