Werberecht - Makler - Angaben in Immobilienanzeigen
KG Berlin: Angaben "gew." in Immobilienanzeige für gewerblich nicht ausreichend klar
Autor: Dr. Peter Schotthöfer & Florian Steiner
In der Immobilienanzeige hat der Makler nur mit der Angabe "gew." auf seine gewerbliche Tätigkeit hingewiesen. Das KG Berlin sah darin einen Verstoß gegen die bereits vorliegende Unterlassungsverfügung, in der dem Makler gerichtlich verboten wurde, Immobilenanzeigen zu schalten ohne ausdrücklich auf die Gewerblichkeit der Anzeigen hinzuweisen.
Das Kammergericht Berlin hat den Hinweis "gew." als ungenügend angesehen, um auf den kommerziellen Hintergrund des Angebots hinzuweisen. Der Verkehr kenne die Abkürzung "gew." nicht, da diese nicht allgemein gebräuchlich sei und nicht eindeutig über die Gewerblichkeit informiere. Der Verkehr würde daher diese Bezeichnung nicht verstehen und von einem privaten Angebot ausgehen.
KG Berlin, Beschluss vom 29.1.2019 - 5 W 167/18
WRP 2019, 635
Hinweis: In Immobilienanzeigen sollten Makler daher sicherheitshalber immer den Begriff "gewerblich" verwenden, sofern sie in dieser Eigenschaft handeln, damit sie nicht irreführend werben (§ 5 Abs. 1 Nr 3 UWG, UWG Nr. 23 Anhang zu § 3 Abs. 3). Aus Anzeigen, insbesondere auch Kleinanzeigen eines Immobilienunternehmens und Maklers muss deren gewerblicher Charakter eindeutig klar erkennbar sein (BGH WRP 1990, 409). Nichtssagende Namen, Chiffren oder Telefonnummern, die geeignet sind, beim Publikum den unrichtigen Anschein eines Verkaufs, einer Vermietung oder einer Dienstleistung aus Privathand zu erwecken, sind wettbewerbsrechtlich unzulässig. Ein Interessent rechnet bei gewerblichen Angeboten mit anderen Bedingungen als beim Erwerb oder bei der Anmietung von Privat. Aus diesem Grund muss ein Makler oder Immobilienunternehmen den gewerblichen Charakter seiner Anzeige deutlich machen, wenn die Werbung den Verkehr nicht irreführen soll. So hat bereits das OLG Stuttgart, Urteil vom 6.3.1990 - 2 U 24/90 (IBR 1991, 153) entschieden, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Abkürzung "gew." nicht verstehen und daher ohne Nachdenken darüber hinweglesen wird. Auch bei Nachfragen von Makler, ob ein Objekt zu veräußern ist, muss die Maklereigenschaft und die damit die Gewerblichkeit offenbart werden, ungenaue Berufsbezeichnungen können bereits irreführend sein (nähers hierzu: Schotthöfer/Steiner, "Mit Abmahnungen souverän umgehen Werberecht für Makler, Bauträger und Immobilienunternehmen", Boorberg-Verlag, 2016, Seite 132 mwN, und anderen).