Ein Hausverwalter hatte einem Kunden zwei Schriftsätze in einem von ihm geführten Verfahren vorbereitet und auf eigenem Briefkopf und mit eigener Unterschrift verfasst. Das OLG Düsseldorf war der Meinung, dass dies gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße, weil zur Rechtsberatung nur zu diesem Beruf zugelassene Rechtsanwälte befugt seien. Der Hausverwalter habe darin rechtliche Ausführungen gemacht und sich auch als Prozessbevollmächtigter bezeichnet. Zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hausverwalters gehörten zwar alle Rechtsangelegenheiten, die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten und Personal betreffen, auch eine außergerichtliche Beratung und Vertretung sei danach möglich, die Mitwirkung an der Führung eines Rechtsstreites falle jedoch nicht darunter.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.6.2014 - Az. I - 20 U 16/14
GRUR-RR 2014, 399